Stephan Jellacic

Rechtsanwalt für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.

Meine Rechtsanwaltskanzlei ist ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig. Ich berate und verteidige Privatpersonen (Individualverteidigung) und Unternehmen (Unternehmensverteidigung) bundesweit.

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.“ (Dieter Hildebrandt)

Rechtsgebiete

Wirtschaftsstrafrecht

Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Bereich des sogenannten Wirtschaftsstrafrechts. Darunter fallen insbesondere die folgenden Sachverhalte bzw. Tatbestände:

  • Bankrott und Insolvenzverschleppung
  • Bestechlichkeit und Bestechung
  • Betrug (insbesondere Kapitalanlagebetrug)
  • Cyberkriminalität (Cybercrime)
  • Erstellen von Abdeck- und Scheinrechnungen („Servicefirma“)
  • Geldwäsche
  • Markenrechtsverletzung
  • Organisierte Kriminalität
  • Steuerhinterziehung
  • Unterschlagung
  • Untreue
  • Veruntreuung von Arbeitgeberanteilen (Sozialversicherungsbetrug)
  • Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG)
  • Vorteilsgewährung

Revisionsrecht

Das Revisionsrecht befasst sich mit der Überprüfung strafrechtlicher Urteile durch höhere Instanzen, um Fehler in der Rechtsanwendung und Verfahrensverstöße zu korrigieren. Die Revision ist ein Rechtsmittel, das dazu dient, die Rechtmäßigkeit und Gerechtigkeit von Entscheidungen der unteren Gerichte sicherzustellen.

Revision kann gegen alle Urteile der Amtsgerichte (als Sprungrevision), erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts eingelegt werden.

Das Revisionsverfahren im deutschen Strafrecht ist ein rein schriftliches Verfahren, das ein Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler prüft; eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt. Es läuft typischerweise in fünf Schritten ab und dauert in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten:

Einlegung: Die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden.

Begründung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils muss die Revision unter Darlegung konkrete Rechts- oder Verfahrensfehler begründet werden.

Stellungnahme: Die Akten und die Revisionsbegründung werden sodann der Staatsanwaltschaft zugeleitet, die eine (Gegen-)Erklärung abgibt. Sie nimmt zu den dargelegten Rechts- oder Verfahrensfehlern Stellung und schließt in der Regel mit einem konkreten Antrag, die Revision abzuweisen oder das Urteil aufzuheben.

Prüfung: Das Revisionsgericht (Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) prüft das Urteil.

Entscheidung: Das Gericht verwirft die Revision (Urteil wird rechtskräftig) oder hebt das Urteil teilweise oder vollständig auf und verweist es an die Vorinstanz zurück.

Methoden-kritische Gegengutachten zu Sachverständigengutachten im Strafprozess und in der Strafvollstreckung

„Das Gericht muss das Gutachten nicht nur nachvollziehen, sondern ihm auch seine richterliche Kontrolle entgegensetzen. Diese muss sich nicht nur auf das Prognoseergebnis, sondern auf die Qualität der gesamten Prognosestellung erstrecken und danach fragen, ob die dem Gutachten zugrunde gelegten Informationen in einem sorgfältigen Verfahren erhoben worden sind, das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt und es eine hinreichend breite Prognosebasis schafft, auf der das Gericht sodann seine eigenständige, selbstverantwortete Prognose treffen kann.“ („Empfehlungen für Prognosegutachten“, Boetticher et. al., NStZ 2019, S. 555).

Die Realität im Strafverfahren und insbesondere in der Strafvollstreckung sieht nur allzu häufig anders aus. Vielmehr ist die ungeprüfte Übernahme der Ausführungen und Feststellungen der Sachverständigen durch die Gerichte und Strafvollstreckungskammern Verfahrensalltag.

Ein methoden-kritisches Gutachten (oder eine methodenkritische Stellungnahme) ist eine fachliche Analyse. Es wird genutzt, um die wissenschaftliche Validität, Methodik und Logik eines bereits vorliegenden Gerichtsgutachtens – z.B. im Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren – zu überprüfen und gezielt anzugreifen.

Ein Gutachten im Strafprozess dient dazu, dem Gericht das nötige Fachwissen für medizinische, technische oder psychologische Fragen zu vermitteln, die außerhalb der eigenen juristischen Expertise liegen. Es wird in der Regel vom Gericht in Auftrag gegeben und unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dem Sachverständigen, teils als „Richter in Weiß“ bezeichnet, kommt im Strafprozess daher eine sehr hohe Bedeutung zu. Die Neigung der Gerichte sich mehr oder weniger „blind“ auf die Ausführungen von Sachverständigen zu verlassen ist hoch, so dass die gerichtliche Entscheidung der Sache regelmäßig erheblich vom Sachverständigen abhängt.

Im Rahmen der Strafvollstreckung wird aufgrund eines forensisch-psychologischen Prognosegutachtens geprüft, ob von einem Verurteilten nach verbüßter Strafe noch Gefährlichkeit ausgeht (Gefährlichkeitsprognose, Rückfallwahrscheinlichkeit etc.). Es dient der Strafvollstreckungskammer als Entscheidungsgrundlage bei einem Antrag auf vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung oder für die Aussetzung von Sicherungsverwahrung. Die insoweit von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen und eingeholten Gutachten, sind im Wege einer methodenkritischen Stellungnahme besonders häufig mit Erfolg angreifbar.

Honorar

Ich führe meine Mandate in der Regel auf Grundlage einer individuellen – unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage und des Umfangs der erforderlichen Tätigkeiten – im Einzelfall gefundenen Honorarvereinbarung.

Pauschalhonorar

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ermöglicht es, anfallenden Verteidigerkosten für jeden Verfahrensabschnitt (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverhandlung) verbindlich für beide Seiten festzuschreiben. Der Abschluss eines Pauschalhonorars gewährleistet somit Kostensicherheit für den Mandanten.

Stundenhonorar

Bei umfangreicheren Mandaten, bei denen der anfallende Tätigkeits- und Zeitaufwand sich nicht im Zeitpunkt der Mandatsbegründung einschätzen lässt, bietet sich die Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundensatzbasis an. Abgerechnet wird dabei nicht nach Verfahrensabschnitten oder Festgebühren, sondern aufgrund einer Rechnung unter detaillierter Nachweisung der erbrachten Tätigkeiten und des insoweit angefallenen Zeitaufwandes.

Daneben ist auch eine Kombination von Stunden- und Pauschalhonorar für den jeweiligen Verfahrensabschnitt (z.B. Ermittlungsverfahren: Stundenhonorar, Hauptverhandlung: Pauschalhonorar) denkbar und möglich.

Im Rahmen eines Erstgesprächs wird die Sach- und Rechtslage – soweit möglich – ausführlich erörtert. Sie erhalten eine erste Einschätzung hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Verteidigertätigkeit und davon ausgehend eine Einschätzung hinsichtlich der anfallenden Verteidigerkosten für den Fall der Übernahme des Mandates.

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