„Das Gericht muss das Gutachten nicht nur nachvollziehen, sondern ihm auch seine richterliche Kontrolle entgegensetzen. Diese muss sich nicht nur auf das Prognoseergebnis, sondern auf die Qualität der gesamten Prognosestellung erstrecken und danach fragen, ob die dem Gutachten zugrunde gelegten Informationen in einem sorgfältigen Verfahren erhoben worden sind, das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt und es eine hinreichend breite Prognosebasis schafft, auf der das Gericht sodann seine eigenständige, selbstverantwortete Prognose treffen kann.“ („Empfehlungen für Prognosegutachten“, Boetticher et. al., NStZ 2019, S. 555).
Die Realität im Strafverfahren und insbesondere in der Strafvollstreckung sieht nur allzu häufig anders aus. Vielmehr ist die ungeprüfte Übernahme der Ausführungen und Feststellungen der Sachverständigen durch die Gerichte und Strafvollstreckungskammern Verfahrensalltag.
Ein methoden-kritisches Gutachten (oder eine methodenkritische Stellungnahme) ist eine fachliche Analyse. Es wird genutzt, um die wissenschaftliche Validität, Methodik und Logik eines bereits vorliegenden Gerichtsgutachtens – z.B. im Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren – zu überprüfen und gezielt anzugreifen.
Ein Gutachten im Strafprozess dient dazu, dem Gericht das nötige Fachwissen für medizinische, technische oder psychologische Fragen zu vermitteln, die außerhalb der eigenen juristischen Expertise liegen. Es wird in der Regel vom Gericht in Auftrag gegeben und unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dem Sachverständigen, teils als „Richter in Weiß“ bezeichnet, kommt im Strafprozess daher eine sehr hohe Bedeutung zu. Die Neigung der Gerichte sich mehr oder weniger „blind“ auf die Ausführungen von Sachverständigen zu verlassen ist hoch, so dass die gerichtliche Entscheidung der Sache regelmäßig erheblich vom Sachverständigen abhängt.
Im Rahmen der Strafvollstreckung wird aufgrund eines forensisch-psychologischen Prognosegutachtens geprüft, ob von einem Verurteilten nach verbüßter Strafe noch Gefährlichkeit ausgeht (Gefährlichkeitsprognose, Rückfallwahrscheinlichkeit etc.). Es dient der Strafvollstreckungskammer als Entscheidungsgrundlage bei einem Antrag auf vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung oder für die Aussetzung von Sicherungsverwahrung. Die insoweit von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen und eingeholten Gutachten, sind im Wege einer methodenkritischen Stellungnahme besonders häufig mit Erfolg angreifbar.